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Mietverträge Teilungserklärung Hausverwaltung...

Mietrecht

Wir kümmern uns intensiv um Ihre Rechte, wenn es um Ihr Mietverhältnis geht. Wir vertreten Ihre Rechte als Mieter als auch als Vermieter. Dies kann etwa den Mietvertrag, die Betriebskostenabrechnung oder auch die Prüfung von Mietminderungen und das Thema Eigenbedarfskündigung betreffen.

In Deutschland gibt es mehr als 40 Millionen Wohnungen, davon knapp 24 Millionen Mietwohnungen. Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung seinen Wohnbedarf als Mieter befriedigt und nicht als selbstnutzender Eigentümer. Das verdeutlicht den Stellenwert, den das Mietrecht einnimmt.

Hinzukommen dann noch die vielen Mietverträge, mit denen Nichtwohnraum vermietet wird. Das können zum Beispiel Grundstücke sein oder Garagen, Läden, Werkstätten.

Mietverträge

Wenn auch einige Vorschriften für alle Mietverhältnisse gelten, so gibt es dennoch erheblich voneinander abweichende Vorschriften für Wohnraum und Nichtwohnraum. Was bei der Vermietung von Gewerbeobjekten zulässig (oder vielleicht sogar üblich) ist, kann bei Wohnungen unzulässig sein und zur Unwirksamkeit führen, was die Konsequenz hat, dass dann wieder die gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, was man so eigentlich nicht vorgesehen hatte. Ansprüche, die man mietvertraglich ausdrücklich sichern wollte und auf denen die eigene Mietenkalkulation aufbaut, sind dann plötzlich nicht mehr da. Das kann sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter verhängnisvoll sein.

Die vielen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Mietrechts sind für nicht juristisch geschulte Vertragsparteien nicht mehr überschaubar. Hinzu kommt noch, dass seit der ZPO-Reform von 2002 der Bundesgerichtshof (BGH) auch in Mietsachen umfassend als Revisionsgericht zuständig ist und bereits weit über 1.000 Urteile und Beschlüsse erlassen hat, an denen niemand mehr vorbeikommt. Ohne das „Richter-Recht“ mit einzubeziehen ist es daher unmöglich, Mietangelegenheiten verantwortungsbewusst zu bearbeiten. Unsere Fachleute für Mietrecht beraten Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrages, bevor es zu spät ist.

Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskosten nehmen einen immer höheren Anteil an der Gesamtmiete ein. Da ist es verständlich, dass die Vermieter darauf achten, diese Kosten auch erstattet zu bekommen, während die Mieter jede Abrechnung kritisch darauf prüfen, ob sie überhaupt zur Zahlung verpflichtet sind. Wussten Sie, dass die Betriebskosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind? Das Gesetz erlaubt dem Vermieter lediglich, diese per Vereinbarung ganz oder teilweise auf den Mieter zu übertragen. Daraus ergibt sich, dass ein Mieter auch nur die Betriebskosten zu zahlen hat, die ihm ausdrücklich mietvertraglich übertragen sind. Eine Betriebskostenabrechnung kann daher ohne Kenntnis der mietvertraglichen Vereinbarungen und ohne zu wissen, was überhaupt Betriebskosten sind, gar nicht geprüft werden.

Aber das ist noch nicht alles. Viele Abrechnungen haben formelle und/oder materielle Mängel. Nur Fachleute wissen, welche Auswirkungen das hat.

Hier lohnt sich eine ausführliche Prüfung, denn zu viele Abrechnungen werden immer noch erstellt und vorbehaltlos bezahlt, "weil ja klar ist, dass zur Miete auch die Betriebskosten gehören".

Mietminderung

Wer seine Miete nicht mindert, obwohl ihm ein Minderungsrecht zusteht, verschenkt Geld. Wer mindert, obwohl ihm ein solches Recht in diesem Falle gerade nicht zusteht, riskiert die (evtl. sogar fristlose) Kündigung. Auch in diesem Bereich prüfen unsere im Mietrecht tätigen Fachleute unter Einbeziehung der dazu vorliegenden Rechtsprechung verlässlich, ob eine Störung in der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegt oder nicht, ehe eine Mietpartei vermeidbare Nachteile erleidet.

Kündigung bzw. Eigenbedarfskündigung

Grundsätzlich gilt, dass der Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis, wenn es nicht für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, immer mit einer Frist von 3 Monaten und ohne jegliche Begründung kündigen kann. Es gibt aber auch bei längerfristig eingegangenen Mietverträgen für den Mieter Sonderkündigungsrechte (so z. B. wenn der bisherige Mitmieter verstarb). Dann kann ein solches Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod durch den bzw. die verbliebenen Mieter außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

Der Vermieter hingegen kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis nur dann fristgemäß kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dies auch glaubhaft macht. Eine ordentliche Kündigung ohne Begründung wäre also von vornherein unwirksam und würde das Mietverhältnis nicht beenden. Fachleute wissen auch, welches Beendigungsinteresse des Vermieters ein berechtigtes im Sinne des Gesetzes ist. Deshalb sollte eine solche Kündigung unbedingt auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden.

Wann sind Mietverträge vom Vermieter oder vom Mieter auch fristlos kündbar? Unter welchen Umständen kann eine auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung des Vermieters unwirksam werden?

Wie können Sie sich vor Eigenbedarfskündigungen wirksam schützen? Wann sind Eigenbedarfskündigungen rechtsmissbräuchlich? Wer gehört zu den Bedarfspersonen, zu deren Gunsten ein Vermieter ebenfalls Eigenbedarfsansprüche geltend machen kann? Wann hätte es wenig Sinn, sich dagegen zu wehren?

Alle diese für Sie wichtigen Fragen können Ihnen nur Fachleute auf dem Gebiet des Mietrechts beantworten.

Schönheitsreparaturen

Sie ziehen um und fragen sich, ob Sie beim Auszug die Wohnung kostenträchtig komplett renovieren müssen? Das, was Ihnen große Sorgen bereitet, könnte schon nach einer ersten Prüfung als rechtlich bedeutungslos erkannt und abgewendet werden. Es lässt sich wohl nicht abschätzen, wie viele Mieter beispielsweise in den letzten Jahren mit hohem Aufwand Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, obwohl der BGH die in ihrem Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel längst mit der Folge für den Vermieter für unwirksam erklärt hat, dass dieser jetzt selbst für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu sorgen hat, so wie es das Gesetz vorsieht.

Auf der anderen Seite verwenden manche Vermieter aus Unkenntnis noch immer Vertragsinhalte, die schon bei Abschluss dieses Vertrages unwirksam sind. So entsteht mancher Vermögensschaden, der vermeidbar gewesen wäre. Lassen Sie Ihr Mietvertragsmuster deshalb gerne von uns prüfen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Sie sind von Ihrem Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unter Bezugnahme auf den Mietvertrag aufgefordert worden und haben diese auch ausgeführt, weil Ihnen (und eventuell auch dem Vermieter) nicht bekannt war, dass die Klausel unwirksam ist? Fachleute wissen, wie Sie zu entschädigen sind, wenn Sie ohne entsprechende Verpflichtungen Ihre Mietwohnung renoviert haben. Fragen Sie uns.

Schenken Sie uns als Vermieter oder Mieter im eigenen wirtschaftlichen Interesse Ihr Vertrauen. Wir sind für Sie da!

Wichtige Tipps

Vor dem Kontakt zum Anwalt

  • Weisen Sie den Vermieter umgehend nach der Entdeckung auf Mängel in der vermieteten Wohnung hin; ohne eine solche Information kann er den Mangel nicht beseitigen und der Mieter darf auch nicht die Miete mindern.
  • Bringen Sie zum ersten Gespräch beim Rechtsanwalt den betroffenen Mietvertrag mit; nur so kann der Rechtsanwalt diesen sogleich prüfen und Ihnen darauf bezogen die richtigen Auskünfte erteilen.
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