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Eigentumsbegründung Teilungserklärung Hausverwaltung...

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Fragen rund um das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, also etwas die Fragen zur Eigentumsbegründung, den Teilungserklärungen, den Rechten und Pflichten der Eigentümer oder der Hausverwaltung. Wir sind die Spezialisten, wenn es um die aktuelle Rechtslage und die darauf begründete Durchsetzung Ihrer Ansprüche geht!

Es ist davon auszugehen, dass wenigstens 5 Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland existieren. Das macht die Bedeutung des besonderen Wohnungseigentumsgesetzes deutlich. Nicht nur ist diese Rechtsmaterie, die nur aus wenigen Paragraphen besteht, sehr komplex, sondern gerade auch in jüngster Zeit einer umfangreichen Änderung unterworfen worden.

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung wird häufig auch als das "Grundgesetz der Eigentümergemeinschaft" bezeichnet. In ihr ist festgelegt, welche Miteigentumsanteile zu welcher Wohnung gehören und sie legt fest, was gemeinschaftliches Eigentum und was Sondereigentum werden soll.

Das Wohnungseigentumsgesetz wiederum bestimmt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und gibt ihnen darüber hinaus auch die Möglichkeit ihr Gemeinschaftsverhältnis durch entsprechende Vereinbarung, die Gemeinschaftsordnung, abweichend davon zu regeln. Obwohl dieses Gesetz mit 64 Paragraphen überschaubar ist, kennen es viele Wohnungseigentümer gar nicht oder nicht ausreichend genug, um zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich für sie aus diesem Gesetz ergeben.

Insbesondere bei später umgewandelten Objekten, bei denen zum Beispiel Mieter Eigentümer geworden sind oder bisherige Alleineigentümer von Häusern mit mehreren Wohnungen jetzt nur noch Eigentümer einer Wohnung sind, ist häufig festzustellen, dass eine Beratung manche unnütz geführte Auseinandersetzung vermieden hätte.

Wenn es unter Mietern einmal zu unüberwindbaren Differenzen kommen sollte, bleibt immer noch die Hoffnung bzw. die Möglichkeit, dass einer von beiden das Mietverhältnis beendet und sich woanders eine neue Wohnung sucht, um einen Neuanfang zu machen.

Beim selbst genutzten Wohnungseigentum ist man in aller Regel auf längere Zeit mit seinen Nachbarn in einer Gemeinschaft verbunden, die man nicht so schnell auflöst, da es hier nicht mit einem Umzug getan wäre. Schließlich hat man sich mit dem Wohnungseigentum einen vielleicht schon lange gehegten Wunsch erfüllt und dafür manche Anstrengung und Entbehrung in Kauf genommen. Man wird damit aber auch immobiler.

Unsere im Wohnungseigentumsrecht tätigen Fachleute beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Wohnungseigentum.

Kauf von Eigentumswohnungen

Für den Erwerber einer Eigentumswohnung kann es schon verhängnisvoll sein, wenn er (eventuell durch Kauf einer "Gebrauchtwohnung") in eine schon längere Zeit bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft hineingerät, ohne deren bisherige Beschlüsse zu kennen, die jeden hinzukommenden neuen Wohnungseigentümer in gleicher Weise binden, wie die, die daran mitgewirkt haben.

So könnte bereits ein Beschluss vorliegen, der eine demnächst fällige größere Sonderumlage notwendig macht, damit das Dach neu gedeckt, eine zentrale Heizungsanlage erneuert oder eine Dämmung des gesamten Hauses vorgenommen werden kann. Das könnte für Sie eine Belastung bedeuten, mit der Sie so kurz nach Ankauf der Wohnung gar nicht gerechnet haben und die Ihre Finanzierung völlig durcheinander bringt.

Wer sich hier fachkundig beraten lässt, verhindert jede Art von "Überraschungen".

Darüber hinaus würden Sie zuvor erfahren, was Ihnen beim Kauf einer Wohnung tatsächlich allein gehört, welches Eigentum Sie mit anderen teilen müssen und welche Gemeinschaftsflächen Sie überhaupt (allein) nutzen dürfen.

Die Praxis ergibt hier sehr häufig, dass sich Käufer einer Eigentumswohnung gar nicht vollumfänglich darüber klar waren, welche Rechte und Pflichten sie dadurch übernehmen bzw. erlangen würden. Auch haben sie sich über die Tatsache, dass sie zukünftig nicht nur Eigentümer einer Wohnung, sondern auch ideeller Miteigentümer eines mehr oder weniger großen Grundstücks sein würden, noch keine Gedanken gemacht.

Verwaltung

Aber auch das gemeinschaftliche Eigentum gilt es zu verwalten oder verwalten zu lassen. Welchen Einfluss Sie darauf nehmen können (und wie man diesen geltend macht) sollten Sie am besten schon wissen, bevor Sie sich für diese Form des Eigentums entscheiden.

Sie sollten vermeiden, erst im Falle eines entsprechenden Anlasses zu erfahren, dass Ihnen nach dem WEG die Fenster Ihrer Eigentumswohnung ebenso wenig allein gehören, wie Teile des Balkons, Teile der Innenwände Ihrer Wohnung bzw. der Fassade, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Das kann dazu führen, dass Sie die notwendige Reparatur des Fensters einer Nachbarwohnung mitbezahlen müssen. Auf der anderen Seite kommt Ihnen das wieder zugute, wenn es einmal um die Reparatur von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums geht, die von der Funktion her eher Ihrer Eigentumswohnung zuzuordnen sind.

Wenn die Miteigentümerversammlung etwas beschließt, was Sie für rechtswidrig halten, können Sie auf die Unterstützung unserer im Wohnungseigentumsrecht tätigen Experten zählen. Wir überprüfen die Rechtslage und setzen Ihre berechtigten Ansprüche in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren durch.

Hausgeld

Als Wohnungseigentümer müssen Sie sich auf die Übernahme der Kosten einstellen, die für die Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Der auf Sie entfallende Anteil entspricht Ihrem Bruchteilseigentum am Gesamtgrundstück. Die Einsichtnahme in aktuelle Wirtschaftspläne der Verwaltung ist daher schon vor einem Ankauf empfehlenswert, um einkalkulieren zu können, wie hoch das monatlich zu zahlende Wohngeld ist.

Eine Hilfe und Unterstützung erhalten Sie in allen Fragen des Wohnungseigentums in unserer Kanzlei.

Wichtige Tipps

Vor dem Kontakt zum Anwalt

  • Beachten Sie, dass Beschlüsse der Miteigentümerversammlung nur innerhalb einer Frist von 1 Monat anfechtbar sind (die Frist beginnt mit der Verkündigung des Beschlusses, nicht mit dessen Zustellung).
  • Bringen Sie zum Termin mit dem Rechtsanwalt den Beschluss, den Sie anfechten möchten, ebenso mit, wie die Ihnen zugegangene Ladung zur entsprechenden Versammlung.
  • Bringen Sie außerdem Ihren Kaufvertrag, die Teilungserklärung und eine etwa vorhandene Gemeinschaftsordnung, sowie die Ihnen zur Verfügung stehenden Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen mit.
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