Architektenrecht
Das Architektenrecht befasst sich mit den Rechten und Pflichten der Architekten und der Auftraggeber, in der Regel den Bauherren. Zu den in der Praxis am häufigsten interessierenden Themen des Architektenrechts gehören:
Architektenvertrag
Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, vereinbaren die Vertragspartner, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat und wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit, d.h. die Parteien sind frei in ihrer Vertragsgestaltung. Grenzen werden nur durch zwingende Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI, gesetzt.
Architektenhonorar
Das Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätze für die wichtigsten Architektenleistungen. Verstößt die Vergütungsvereinbarung der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag im übrigen gleichwohl wirksam, das heißt der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung tritt dann jedoch die zwingende Honorarregelung der HOAI.
Architektenhaftpflicht
Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen haftet (z.B. Planungsfehler, Fehler bei der Bauüberwachung). Anspruchsteller ist in der Regel der Bauherr. Im Architektenurheberrecht geht es - wie allgemein im Urheberrecht - darum, ob und in welchem Umfang der Architekt dauerhaft geschützte Rechte an seiner Planungsleistung hat, und welche Rechte daraus herzuleiten sind.