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Mietverträge Teilungserklärung Hausverwaltung...
Ihre Fachanwältin für Miet- & Wohnungseigentumsrecht in Bremerhaven
Wir kümmern uns intensiv und mit fachanwaltschaftlicher Kompetenz um Ihre Rechte, wenn es um Ihr Mietverhältnis geht. Wir vertreten Ihre Rechte als Mieter als auch als Vermieter. Dies kann etwa den Mietvertrag, die Betriebskostenabrechnung oder auch die Prüfung von Mietminderungen und das Thema Eigenbedarfskündigung betreffen.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die Fragen rund um das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, also etwas die Fragen zur Eigentumsbegründung, den Teilungserklärungen, den Rechten und Pflichten der Eigentümer oder der Hausverwaltung. Wir sind die Spezialisten, wenn es um die aktuelle Rechtslage und die darauf begründete Durchsetzung Ihrer Ansprüche geht!
Mietrecht
In Deutschland gibt es mehr als 40 Millionen Wohnungen, davon knapp 24 Millionen Mietwohnungen. Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung seinen Wohnbedarf als Mieter befriedigt und nicht als selbstnutzender Eigentümer. Das verdeutlicht den Stellenwert, den das Mietrecht einnimmt.
Hinzukommen dann noch die vielen Mietverträge, mit denen Nichtwohnraum vermietet wird. Das können zum Beispiel Grundstücke sein oder Garagen, Läden, Werkstätten.
Wohnungseigentumsrecht
Es ist davon auszugehen, dass wenigstens 5 Millionen Eigentumswohnungen in Deutschland existieren. Das macht die Bedeutung des besonderen Wohnungseigentumsgesetzes deutlich. Nicht nur ist diese Rechtsmaterie, die nur aus wenigen Paragraphen besteht, sehr komplex, sondern gerade auch in jüngster Zeit einer umfangreichen Änderung unterworfen worden.
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Wir stehen Ihnen bei allen Rechtsfragen rund um das Miet- & Wohnungseigentumsrecht zur Seite!
Weitere Informationen zum Mietrecht
Wenn auch einige Vorschriften für alle Mietverhältnisse gelten, so gibt es dennoch erheblich voneinander abweichende Vorschriften für Wohnraum und Nichtwohnraum. Was bei der Vermietung von Gewerbeobjekten zulässig (oder vielleicht sogar üblich) ist, kann bei Wohnungen unzulässig sein und zur Unwirksamkeit führen, was die Konsequenz hat, dass dann wieder die gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, was man so eigentlich nicht vorgesehen hatte. Ansprüche, die man mietvertraglich ausdrücklich sichern wollte und auf denen die eigene Mietenkalkulation aufbaut, sind dann plötzlich nicht mehr da. Das kann sowohl für den Vermieter, als auch für den Mieter verhängnisvoll sein.
Die vielen Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Mietrechts sind für nicht juristisch geschulte Vertragsparteien nicht mehr überschaubar. Hinzu kommt noch, dass seit der ZPO-Reform von 2002 der Bundesgerichtshof (BGH) auch in Mietsachen umfassend als Revisionsgericht zuständig ist und bereits weit über 1.000 Urteile und Beschlüsse erlassen hat, an denen niemand mehr vorbeikommt. Ohne das „Richter-Recht“ mit einzubeziehen ist es daher unmöglich, Mietangelegenheiten verantwortungsbewusst zu bearbeiten. Unsere Fachleute für Mietrecht beraten Sie bereits bei Abschluss des Mietvertrages, bevor es zu spät ist.
Die Betriebskosten nehmen einen immer höheren Anteil an der Gesamtmiete ein. Da ist es verständlich, dass die Vermieter darauf achten, diese Kosten auch erstattet zu bekommen, während die Mieter jede Abrechnung kritisch darauf prüfen, ob sie überhaupt zur Zahlung verpflichtet sind. Wussten Sie, dass die Betriebskosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind? Das Gesetz erlaubt dem Vermieter lediglich, diese per Vereinbarung ganz oder teilweise auf den Mieter zu übertragen. Daraus ergibt sich, dass ein Mieter auch nur die Betriebskosten zu zahlen hat, die ihm ausdrücklich mietvertraglich übertragen sind. Eine Betriebskostenabrechnung kann daher ohne Kenntnis der mietvertraglichen Vereinbarungen und ohne zu wissen, was überhaupt Betriebskosten sind, gar nicht geprüft werden.
Aber das ist noch nicht alles. Viele Abrechnungen haben formelle und/oder materielle Mängel. Nur Fachleute wissen, welche Auswirkungen das hat.
Hier lohnt sich eine ausführliche Prüfung, denn zu viele Abrechnungen werden immer noch erstellt und vorbehaltlos bezahlt, "weil ja klar ist, dass zur Miete auch die Betriebskosten gehören".
Wer seine Miete nicht mindert, obwohl ihm ein Minderungsrecht zusteht, verschenkt Geld. Wer mindert, obwohl ihm ein solches Recht in diesem Falle gerade nicht zusteht, riskiert die (evtl. sogar fristlose) Kündigung. Auch in diesem Bereich prüfen unsere im Mietrecht tätigen Fachleute unter Einbeziehung der dazu vorliegenden Rechtsprechung verlässlich, ob eine Störung in der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung vorliegt oder nicht, ehe eine Mietpartei vermeidbare Nachteile erleidet.
Grundsätzlich gilt, dass der Mieter einer Wohnung das Mietverhältnis, wenn es nicht für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, immer mit einer Frist von 3 Monaten und ohne jegliche Begründung kündigen kann. Es gibt aber auch bei längerfristig eingegangenen Mietverträgen für den Mieter Sonderkündigungsrechte (so z. B. wenn der bisherige Mitmieter verstarb). Dann kann ein solches Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Tod durch den bzw. die verbliebenen Mieter außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Der Vermieter hingegen kann ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis nur dann fristgemäß kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat und dies auch glaubhaft macht. Eine ordentliche Kündigung ohne Begründung wäre also von vornherein unwirksam und würde das Mietverhältnis nicht beenden. Fachleute wissen auch, welches Beendigungsinteresse des Vermieters ein berechtigtes im Sinne des Gesetzes ist. Deshalb sollte eine solche Kündigung unbedingt auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden.
Wann sind Mietverträge vom Vermieter oder vom Mieter auch fristlos kündbar? Unter welchen Umständen kann eine auf Zahlungsverzug gestützte fristlose Kündigung des Vermieters unwirksam werden?
Wie können Sie sich vor Eigenbedarfskündigungen wirksam schützen? Wann sind Eigenbedarfskündigungen rechtsmissbräuchlich? Wer gehört zu den Bedarfspersonen, zu deren Gunsten ein Vermieter ebenfalls Eigenbedarfsansprüche geltend machen kann? Wann hätte es wenig Sinn, sich dagegen zu wehren?
Alle diese für Sie wichtigen Fragen können Ihnen nur Fachleute auf dem Gebiet des Mietrechts beantworten.
Sie ziehen um und fragen sich, ob Sie beim Auszug die Wohnung kostenträchtig komplett renovieren müssen? Das, was Ihnen große Sorgen bereitet, könnte schon nach einer ersten Prüfung als rechtlich bedeutungslos erkannt und abgewendet werden. Es lässt sich wohl nicht abschätzen, wie viele Mieter beispielsweise in den letzten Jahren mit hohem Aufwand Schönheitsreparaturen ausgeführt haben, obwohl der BGH die in ihrem Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel längst mit der Folge für den Vermieter für unwirksam erklärt hat, dass dieser jetzt selbst für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu sorgen hat, so wie es das Gesetz vorsieht.
Auf der anderen Seite verwenden manche Vermieter aus Unkenntnis noch immer Vertragsinhalte, die schon bei Abschluss dieses Vertrages unwirksam sind. So entsteht mancher Vermögensschaden, der vermeidbar gewesen wäre. Lassen Sie Ihr Mietvertragsmuster deshalb gerne von uns prüfen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Sie sind von Ihrem Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unter Bezugnahme auf den Mietvertrag aufgefordert worden und haben diese auch ausgeführt, weil Ihnen (und eventuell auch dem Vermieter) nicht bekannt war, dass die Klausel unwirksam ist? Fachleute wissen, wie Sie zu entschädigen sind, wenn Sie ohne entsprechende Verpflichtungen Ihre Mietwohnung renoviert haben. Fragen Sie uns.
Schenken Sie uns als Vermieter oder Mieter im eigenen wirtschaftlichen Interesse Ihr Vertrauen. Wir sind für Sie da!
Hilfreiche Tipps
- Weisen Sie den Vermieter umgehend nach der Entdeckung auf Mängel in der vermieteten Wohnung hin; ohne eine solche Information kann er den Mangel nicht beseitigen und der Mieter darf auch nicht die Miete mindern.
- Bringen Sie zum ersten Gespräch beim Rechtsanwalt den betroffenen Mietvertrag mit; nur so kann der Rechtsanwalt diesen sogleich prüfen und Ihnen darauf bezogen die richtigen Auskünfte erteilen.
Weitere Informationen zum WEG-Recht
Die Teilungserklärung wird häufig auch als das "Grundgesetz der Eigentümergemeinschaft" bezeichnet. In ihr ist festgelegt, welche Miteigentumsanteile zu welcher Wohnung gehören und sie legt fest, was gemeinschaftliches Eigentum und was Sondereigentum werden soll.
Das Wohnungseigentumsgesetz wiederum bestimmt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und gibt ihnen darüber hinaus auch die Möglichkeit ihr Gemeinschaftsverhältnis durch entsprechende Vereinbarung, die Gemeinschaftsordnung, abweichend davon zu regeln. Obwohl dieses Gesetz mit 64 Paragraphen überschaubar ist, kennen es viele Wohnungseigentümer gar nicht oder nicht ausreichend genug, um zu wissen, welche Rechte und Pflichten sich für sie aus diesem Gesetz ergeben.
Insbesondere bei später umgewandelten Objekten, bei denen zum Beispiel Mieter Eigentümer geworden sind oder bisherige Alleineigentümer von Häusern mit mehreren Wohnungen jetzt nur noch Eigentümer einer Wohnung sind, ist häufig festzustellen, dass eine Beratung manche unnütz geführte Auseinandersetzung vermieden hätte.
Wenn es unter Mietern einmal zu unüberwindbaren Differenzen kommen sollte, bleibt immer noch die Hoffnung bzw. die Möglichkeit, dass einer von beiden das Mietverhältnis beendet und sich woanders eine neue Wohnung sucht, um einen Neuanfang zu machen.
Beim selbst genutzten Wohnungseigentum ist man in aller Regel auf längere Zeit mit seinen Nachbarn in einer Gemeinschaft verbunden, die man nicht so schnell auflöst, da es hier nicht mit einem Umzug getan wäre. Schließlich hat man sich mit dem Wohnungseigentum einen vielleicht schon lange gehegten Wunsch erfüllt und dafür manche Anstrengung und Entbehrung in Kauf genommen. Man wird damit aber auch immobiler.
Unsere im Wohnungseigentumsrecht tätigen Fachleute beraten und unterstützen Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrem Wohnungseigentum.
Für den Erwerber einer Eigentumswohnung kann es schon verhängnisvoll sein, wenn er (eventuell durch Kauf einer "Gebrauchtwohnung") in eine schon längere Zeit bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft hineingerät, ohne deren bisherige Beschlüsse zu kennen, die jeden hinzukommenden neuen Wohnungseigentümer in gleicher Weise binden, wie die, die daran mitgewirkt haben.
So könnte bereits ein Beschluss vorliegen, der eine demnächst fällige größere Sonderumlage notwendig macht, damit das Dach neu gedeckt, eine zentrale Heizungsanlage erneuert oder eine Dämmung des gesamten Hauses vorgenommen werden kann. Das könnte für Sie eine Belastung bedeuten, mit der Sie so kurz nach Ankauf der Wohnung gar nicht gerechnet haben und die Ihre Finanzierung völlig durcheinander bringt.
Wer sich hier fachkundig beraten lässt, verhindert jede Art von "Überraschungen".
Darüber hinaus würden Sie zuvor erfahren, was Ihnen beim Kauf einer Wohnung tatsächlich allein gehört, welches Eigentum Sie mit anderen teilen müssen und welche Gemeinschaftsflächen Sie überhaupt (allein) nutzen dürfen.
Die Praxis ergibt hier sehr häufig, dass sich Käufer einer Eigentumswohnung gar nicht vollumfänglich darüber klar waren, welche Rechte und Pflichten sie dadurch übernehmen bzw. erlangen würden. Auch haben sie sich über die Tatsache, dass sie zukünftig nicht nur Eigentümer einer Wohnung, sondern auch ideeller Miteigentümer eines mehr oder weniger großen Grundstücks sein würden, noch keine Gedanken gemacht.
Aber auch das gemeinschaftliche Eigentum gilt es zu verwalten oder verwalten zu lassen. Welchen Einfluss Sie darauf nehmen können (und wie man diesen geltend macht) sollten Sie am besten schon wissen, bevor Sie sich für diese Form des Eigentums entscheiden.
Sie sollten vermeiden, erst im Falle eines entsprechenden Anlasses zu erfahren, dass Ihnen nach dem WEG die Fenster Ihrer Eigentumswohnung ebenso wenig allein gehören, wie Teile des Balkons, Teile der Innenwände Ihrer Wohnung bzw. der Fassade, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Das kann dazu führen, dass Sie die notwendige Reparatur des Fensters einer Nachbarwohnung mitbezahlen müssen. Auf der anderen Seite kommt Ihnen das wieder zugute, wenn es einmal um die Reparatur von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums geht, die von der Funktion her eher Ihrer Eigentumswohnung zuzuordnen sind.
Wenn die Miteigentümerversammlung etwas beschließt, was Sie für rechtswidrig halten, können Sie auf die Unterstützung unserer im Wohnungseigentumsrecht tätigen Experten zählen. Wir überprüfen die Rechtslage und setzen Ihre berechtigten Ansprüche in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren durch.
Als Wohnungseigentümer müssen Sie sich auf die Übernahme der Kosten einstellen, die für die Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen. Der auf Sie entfallende Anteil entspricht Ihrem Bruchteilseigentum am Gesamtgrundstück. Die Einsichtnahme in aktuelle Wirtschaftspläne der Verwaltung ist daher schon vor einem Ankauf empfehlenswert, um einkalkulieren zu können, wie hoch das monatlich zu zahlende Wohngeld ist.
Eine Hilfe und Unterstützung erhalten Sie in allen Fragen des Wohnungseigentums in unserer Kanzlei.
Hilfreiche Tipps
- Beachten Sie, dass Beschlüsse der Miteigentümerversammlung nur innerhalb einer Frist von 1 Monat anfechtbar sind (die Frist beginnt mit der Verkündigung des Beschlusses, nicht mit dessen Zustellung).
- Bringen Sie zum Termin mit dem Rechtsanwalt den Beschluss, den Sie anfechten möchten, ebenso mit, wie die Ihnen zugegangene Ladung zur entsprechenden Versammlung.
- Bringen Sie außerdem Ihren Kaufvertrag, die Teilungserklärung und eine etwa vorhandene Gemeinschaftsordnung, sowie die Ihnen zur Verfügung stehenden Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen mit.
Ihr nächster Schritt?
Melden Sie sich bei uns und wir vereinbaren einen Termin um gemeinsam die nächsten Schritte zu planen...
Stefanie May
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- & WEG-Recht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Die Rechtsprechung im Mietrecht ist schier unübersichtlich.
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