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BAG stellt die Pflicht zur Zeiterfassung à la EuGH fest!
Von Rechtsanwältin Evelyn Lenz-Jakubczyk, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partner
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.September 2022 eine für die Praxis bedeutsame und grundlegende Entscheidung getroffen, die für jeden Arbeitgeber zu beachten gilt.
Es hat entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, alle Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22). Für Arbeitgeber, die bereits eine Zeiterfassung praktizieren, ist die Entscheidung ohne Bedeutung. Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Arbeitsverhältnisse, in denen eine Vertrauensarbeitszeit vereinbart ist oder die Vereinbarung getroffen wurde, mit der Vergütung sind alle Mehrarbeitsstunden abgegolten. Letztere Regelung dürfte in der Regel einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.